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Ausfallgarantie

Die Zahlungsverpflichtung der Herausgeberin für Ihre allfälligen Guthaben auf Kartenkonten ist durch die Garantie einer der Bankgesetzgebung unterstellten Bank gesichert. Den für den Karteninhaber relevanten, detaillierten Wortlaut der derzeit gültigen Ausfallgarantie (insbesondere Voraussetzungen und Umfang der Garantie) finden Sie als Auszug nachfolgend in Kursivschrift. Die Herausgeberin behält sich die jederzeitige Änderung dieser Ausfallgarantie vor. Massgeblich ist die zum Zeitpunkt des Ausfalls gültige Ausfallgarantie. Der für den Karteninhaber relevante Wortlaut der jeweils aktuellsten Ausfallgarantie wird als Auszug auf dieser Website publiziert und Änderungen werden den Karteninhabern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.

Garantin:
UBS Switzerland AG

Begünstigte:
Jeder Karteninhaber, der ein Kartenkonto bei Swisscard hat, gemäss unten stehenden Bedingungen

Auftraggeberin:
Swisscard AECS GmbH

Maximalbetrag:
CHF 60 000 000.–

Garantieverpflichtung:

Die Garantin verpflichtet sich hiermit gemäss Artikel 111 des Schweizerischen Obligationenrechts, im Fall eines Konkurses über Swisscard AECS GmbH (nachfolgend «Swisscard») oder im Fall eines Nachlassverfahrens bezüglich Swisscard, jedem Karteninhaber, der ein Kartenkonto bei Swisscard hat, den Verlustbetrag (resultierend aus einem Kartenguthaben inklusive Zinsen) zu leisten.

Ein Verlustbetrag im obigen Sinn liegt vor, wenn in einem Konkursverlustschein bzw. in einer Ausfallbescheinigung des zuständigen Liquidators oder Nachlassgerichts ausgewiesen ist, dass der Karteninhaber gegenüber Swisscard eine zugelassene Forderung hat, die ungedeckt bleibt. Eine solche Forderung stellt jedoch keinen Verlustbetrag im obigen Sinne dar und untersteht somit nicht dieser Garantie, sofern sich die Forderung auf ein Guthaben bezieht, das keinen Einlagencharakter hat (insbes. gemäss Ziffer 18bis des Rundschreibens 2008/3 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken» der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA bzw. der entsprechenden zum gegebenen Zeitpunkt anwendbaren Regelung).

Die Verpflichtung der Garantin unter dieser Garantie ist für alle Begünstigten gesamthaft auf
CHF 60 000 000.– begrenzt (d. h. die betreffenden Forderungen aller Begünstigter werden für die Berechnung dieser Obergrenze addiert).

Die Bezahlung des Verlustbetrags durch die Garantin unter dieser Garantie erfolgt auf die erste schriftliche Zahlungsaufforderung, sofern eine beglaubigte Kopie des erwähnten Konkursverlustscheins bzw. der erwähnten Ausfallbescheinigung beigelegt wird und der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Forderung im Zusammenhang mit einem Kartenkonto bei Swisscard steht.
 
Diese Garantie tritt per 1. Juli 2015 in Kraft, ist bis 30. Juni 2025 gültig und erlischt, sofern die Inanspruchnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist oder die Garantie nicht verlängert wurde. Die Inanspruchnahme gilt als erfolgt, wenn die Zahlungsaufforderung gemäss vorhergehendem Absatz bei der Garantin eingegangen ist.

Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dieser Garantie beurteilen sich nach materiellem schweizerischem Recht (das heisst ohne Berücksichtigung des Kollisionsrechts). Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Verfahren ist Zürich, Schweiz, mit der Möglichkeit des Weiterzugs an das schweizerische Bundesgericht.